Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere AGB

1. Für unsere Lieferungen und Verkäufe gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Hiervon abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten ausnahmsweise nur dann, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich bestätigt wurden. Sollte ein Teil dieser Bedingungen oder des Liefergeschäfts unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder des Liefergeschäfts nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine neue Bestimmung vereinbaren, die dem der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind für die Ausführung nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich bestätigt wurden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor: sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Kunde ist verpflichtet, vom Lieferer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Jede Vereinbarung mit unseren Vertretern bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt im Besonderen für hereingenommene Aufträge.

2. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der jeweils gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt. Für jede Lieferung wird ein Versandservice in angegebener Höhe berechnet.
Sollten sich zwischen dem Tage der Verkaufsbestätigung und der Lieferung die Herstellungskosten z.B. durch Änderung der Währungsverhältnisse, der Lohn- und sonstigen Kostenfaktoren um mehr als 5% erhöhen, so behält sich der Verkäufer vor, die Preise entsprechend zu erhöhen oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nicht- oder teilweiser Nichterfüllung stehen dem Besteller in diesem Fall nicht zu.

3. Die Lieferung erfolgt zu der auf der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeit ab Werk oder Lager. Minder- oder Mehrlieferungen bis zu 10% der bestellten Mengen behalten wir uns vor. Bezüglich der für unsere Liefergegenstände angegebenen Maße behalten wir uns die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, wir hätten die Einhaltung der Maße ausdrücklich zugesichert. Die zuverlässige Versendung der bestellten Ware wird durch von uns beauftrage Frachtführer sichergestellt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es im Streitfall dem Besteller obliegt, den Nichtzugang einer Lieferung zu beweisen.

Die Lieferzeit gilt nur ungefähr und beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten, z.B. Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind; Und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Sämtliche Lieferungen verstehen sich ab Werk und reisen auf Gefahr des Empfängers, auch dann, wenn franko, fob oder cif Lieferung vereinbart sein sollte. Mehrfrachten, die durch besondere Umstände, insbesondere Wünsche des Bestellers oder die Beschaffenheit des Gutes (Sperrgut, Güter von besonderem Umfang) entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über. Verzögerungen oder Behinderungen in der Lieferung infolge höherer Gewalt, wozu auch Mobilmachung und Krieg, Betriebsstörungen aller Art, Streiks und Aussperrungen, Mangel an Roh- und Brennstoffen und unvorhergesehene Maßnahmen zählen – auch wenn unsere Vorlieferanten hiervon betroffen werden – berechtigen uns, die bestehenden Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben, ohne das dem Besteller dadurch Ersatzansprüche, auch nicht solche des § 325 BGB, erwachsen. Dies gilt auch bei nur teilweiser Nichterfüllung des Vertrages. Nichterfüllung der dem Besteller obliegenden Verpflichtungen oder Umstände, welche die Lieferung verkaufter Waren unmöglich machen oder übermäßig verzögern oder erschweren, berechtigen den Verkäufer für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung ganz oder teilweise seine Lieferverpflichtung aufzuheben, ebenso wie in allen Fällen höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Betriebsstörungen u. dergl., auch bei Lieferanten des Verkäufers. Zu einer Nachlieferung der auf diesen Zeitraum entfallenen Mengen ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Diese Ereignisse berechtigen den Verkäufer, auch ohne Schadensersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten. Die Verpflichtung des Bestellers zum Schadenersatz bleibt hiervon unberührt. Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist.

Die Abrufe der einzelnen Teilleistungen sind möglichst in gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist, andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz der entstehenden Mehrkosten zu verlangen. Ist eine Frist für die Liefereinteilung nicht bestimmt, so gilt eine Zeit von 4 Monaten als vereinbart. Bei Verzögerungen von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte wegen der übrigen Teilmengen geltend machen. Ist eine Abnahmefrist festgelegt, so ist der Verkäufer über ihren Ablauf zu Lieferungen nicht verpflichtet.

4. Für Maschinen oder Anlageteile leistet der Lieferer für erkennbare und verborgene Mängel oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften innerhalb 6 Monaten, jedoch maximal bis zu 1000 Betriebsstunden, nach dem Tage der Ablieferung ausschließlich in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Wahl unentgeltlich die Ware nachbessert oder mangelfreie Ware nachliefert. Keine Haftung wird übernommen für Werkstoffmängel, die bei der Verarbeitung durch den Lieferer nicht festgestellt werden konnten. Aufgrund der Garantie werden gewöhnliche Abnutzung, Verschleißteile, Bedarfsmaterialien, Liegetage oder indirekte Schäden jeglicher Art, Arbeits- und Reisekosten, Vergütungen für Überstunden und Sonntagsarbeit, Frachtkosten und sonstige Sekundarschäden nicht ersetzt. Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung der Ware und bei verborgenen Mängeln spätestens innerhalb von drei Tagen (nach der Entdeckung des Mangels) geltend gemacht werden. Bei Versäumung dieser Fristen können Gewährleistungsansprüche nicht mehr gelten gemacht werden. Für fremdbezogene Teile, die in den Kaufgegenstand eingebaut sind, gilt abweichend von Vorstehendem die Garantiezeit des Herstellers dieser Teile.

Für Klebebänder und ähnliche Produkte sind Mängel der Ware unbeschadet einer früheren gesetzlichen Anzeigepflicht sofort nach ihrer Feststellung, spätestens aber 10 Tage nach Empfang der Sendung, schriftlich geltend zu machen. Bei anerkannter Beanstandung wir die Ware zurückgenommen und nach unserer Wahl ersetzt, oder bis zur Höhe des Rechnungswertes vergütet; ist eine Ersatzlieferung mit Fehlern behaftet, kann der Besteller Minderung verlangen. Weitergehender Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz sind ausgeschlossen. Wegen mangelhafter Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen machen. Empfehlungen oder Vorschläge unserer technischen Mitarbeiter werden aufgrund der in der Praxis gemachten Erfahrungen gegeben. Sie sind jedoch unverbindlich und entbinden den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Eine Haftung des Verkäufers dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Besteller in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, wird nicht übernommen. Eine solche Haftung kann auch nicht aus einer von uns herausgegebenen Informationsschrift oder Gebrauchsanweisung hergeleitet werden. Eine Haftung für Schäden mittelbarer oder unmittelbarer Art im Zusammenhang mit der Verarbeitung oder dem Einsatz der Ware ist ausgeschlossen.

Der Lieferer ist zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Vertragspflichten nicht erfüllt. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt, bedient oder verarbeitet wird oder gegen die einschlägigen Anweisungen des Herstellers verstoßen wird. Werden ohne Zustimmung des Lieferers selbst Mängelbeseitigungsversuche durchgeführt oder veranlasst, erlischt ebenfalls die Gewährleistung. Andere Ansprüche des Bestellers wegen Mängel oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

5. Werden nach der Annahme oder Ausführung der Bestellung Umstände bekannt, aus denen auf eine geringere Kreditwürdigkeit des Bestellers und eine Gefährdung der Ansprüche des Verkäufers geschlossen werden kann, so ist der Verkäufer berechtigt, über die Vorschriften des § 321 BGB hinaus unter freier Abweichung von etwas anders vereinbarten Zahlungsbedingungen nach seiner Wahl entweder sofortige Sicherstellung oder sofortige Barzahlung zu verlangen. Es genügt, wenn sich die Ansprüche als nur vorübergehend gefährdet herausgestellt haben. Das gleiche gilt, wenn der Besteller mit einer ihm obliegenden Verpflichtung, wie z.B. Zahlung oder Abnahme, in Verzug gerät.

6. Die Ware bleibt bis zur Befriedigung aller gegenwärtigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers. Der Besteller ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware ohne Zustimmung des Verkäufers zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch uns gilt nicht als Rücktritt von einem unerfüllten Liefervertrag. Der Besteller ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt.

An den durch Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren entstehenden neuen Sachen steht dem Verkäufer das Miteigentum im Verhältnis der gelieferten Waren zum Wert der neuen Sache zu. Soweit durch die Verarbeitung oder durch die Verbindung das Eigentum an der Ware untergeht, überträgt der Besteller schon jetzt das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand zur Sicherung aller Ansprüche nach Absatz 1 auf den Verkäufer, insoweit wird die Hauptsache von dem Besteller kostenlos mit der verkehrsüblichen Sorgfalt für den Verkäufer getrennt von sonstigen Waren des Bestellers verwahrt. Forderungen aus der Veräußerung der von uns gelieferten Waren, gleichgültig, ob diese sich in verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand befindet, tritt der Besteller hiermit sämtlich zur Sicherung an den Verkäufer ab. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderungen für den Verkäufer einzuziehen.

Der Verkäufer ist jedoch berechtigt den auf sein Verlangen zu benennenden Abkäufern (Dritten) von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisung zu erteilen. Der Besteller hat dem Verkäufer etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vorsichtig zu behandeln und gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern, in Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche sind an uns abzutreten. Übersteigen die Sicherheiten die zu versichernden Forderungen des Verkäufers um mehr als 20%, so wird der Verkäufer die darüberhinausgehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Antrag freigeben.

7. Die Zahlungsbedingungen entnehmen Sie bitte den zugesandten Auftragsbestätigungen. Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber unter den üblichen Vorbehalten genommen und gelten in jedem Falle erst nach ihrer Einlösung als Bezahlung. Entsprechende Spesen für Diskont, Einzug usw. gehen zu Lasten des Kunden. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltens durch den Besteller – auch wegen Beanstandung – ist ausgeschlossen. Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, solange ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind. Ist der Besteller mit einer Bezahlung im Verzug, so ist der Verkäufer unter Vorbehalt weitergehender Rechte berechtigt, ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab Verfalltag bis zum Zahlungstag zu verlangen.

8. Erfüllungsstandort ist 42277 Wuppertal Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte vereinbart. Ferner wird die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Wuppertal-Elberfeld vereinbart für den Fall, dass
a) der Besteller Kaufmann ist, ohne zu den in §4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden zu gehören.
b) der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder Westberlin verlegt oder seinen Wohn oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

9. Für Klebebänder und ähnliche Produkte gelten die AFERA-Bedingungen – letzte Ausgabe – soweit sie durch die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abgeändert sind.

10. Personenbezogene Daten werden von uns im Rahmen der vom Datenschutzgesetz zulässigen Weise gespeichert.